Der VfGH hat entschieden! Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ....
Der Verfassungsgerichtshof hält die Registrierkassenpflicht nicht für verfassungswidrig. Allerdings gilt sie frühestens ab 1. Mai, entschied das Gericht am Dienstag. Das Höchstgericht sieht "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit".
Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig. Der VfGH entschied am Dienstag dagegen.
Nach Ansicht des VfGH ist die Registrierkassenpflicht "geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken", sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag.
Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spiele keine Rolle, eine "Rückwirkung" gebe es nicht, so das Gericht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.
"Entemotionalisierung der Gesamtsituation"
Vizekanzler Reinhold Mitterlehner reagierte hat auf die Entscheidung erfreut. "Das gibt zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation", sagte Mitterlehner am Dienstag nach dem Ministerrat.
Bisher habe man über zwei Punkte debattiert: die konkrete Umsetzung der Registrierkassenpflicht und ihre grundsätzliche Zulässigkeit. Letztgenannten Punkt sieht Mitterlehner nun geklärt, denn die Registrierkassen seien "rechtskonform": "Jeder Staat hat das Recht, wenn er merkt, da sind die Mehrwertsteuereinnahmen im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich, auch die entsprechenden Maßnahmen zu setzen."